§8 Die Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder haben die Interessen der Gesellschaft zu wahren, die Satzungen zu beobachten und von ihren Rechten nach Möglichkeit Gebrauch zu machen.

2. Alle Mitglieder haben einen Jahresmitgliedsbeitrag zu leisten. Die Höhe desselben wird in der Jahreshauptversammlung – jeweils mit 2/3 Mehrheit – für das kommende Kalenderjahr beschlossen.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, berufliche Veränderungen, insbesonders Ernennungen, dem Vorstand umgehend mitzuteilen.

4. Mit der Pensionierung eines Mitgliedes endet dessen Verpflichtung zur Beitragszahlung. Die Mitgliederrechte bleiben weiterhin erhalten.