§10 Die Mitgliederhauptversammlung

Wenigstens einmal jährlich findet eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung statt. Der Termin derselben muss zumindest vier Wochen vorher allen Mitgliedern einzeln bekannt gemacht werden. Außerordentliche Hauptversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wozu Einladungen wenigstens zwei Wochen vorher erfolgen müssen. Mit der Einberufung einer Hauptversammlung muss auch die Tagesordnung bekannt gegeben werden.

Anträge an die Hauptversammlung müssen spätestens drei Tage vor dem Termin schriftlich beim Vorstand eingetroffen sein. Gültige Beschlussfassungen sind nur zu den Punkten der Tagesordnung möglich, ausgenommen solche, über die Abhaltung einer außerordentlichen Hauptversammlung. Die Hauptversammlung ist schon bei Anwesenheit von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, wobei der Begriff „Anwesenheit“ durch den folgenden Satz ausgelegt ist: Jedes ordentliche Mitglied kann ein anderes nicht gegenwärtiges ordentliches Mitglied mit aktiver Stimme vertreten, sofern eine handschriftliche Vollmacht des Vertretenen vorliegt.

Vertretungsvollmachten sind nur für jeweils eine Hauptversammlung gültig und vom Vorstand einzuziehen. Ist eine Hauptversammlung nicht beschlussfähig, so findet eine viertel Stunde später eine Hauptversammlung mit der gleichen Tagesordnung statt, die unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Mitglieder Beschlusskraft besitzt.

Jeder Antrag gilt als angenommen bzw. jeder Beschluss gefasst, wenn 2/3 der Stimmen der Versammlung dafür abgegeben werden, sofern nicht in anderen Paragraphen der Statuten eine andere Mehrheit als entscheidend angeführt ist.