Angelegenheiten von denen vorgebracht wird, dass sie den Ruf der Gesellschaft oder von Mitgliedern schädigen und/oder das Gesetz verletzt haben, behandelt der Ehrenrat. Dieser setzt sich zusammen aus:
1. einem Juristen (pensionierten Richter) als Vorsitzender
2. einem emeritierten oder pensionierten Abteilungsvorstand
3. zwei aktiven Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen
Die Mitglieder des Ehrenrates dürfen nicht im Vorstand der Österreichischen Gesellschaft für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie vertreten sein. Die Mitglieder des Ehrenrates werden vom Präsidenten vorgeschlagen und in der Vollversammlung mit absoluter Mehrheit gewählt. Die Funktionsperiode beträgt 4 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
Der Ehrenrat wird über Antrag:
1. seines Vorsitzenden
2. des Präsidiums
3. jedes Mitgliedes der Österreichischen Gesellschaft für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie tätig
Der Ehrenrat entscheidet in Dreiersenaten unter Vorsitz des Juristen. Die Ergebnisse der Beratung des Ehrenrates werden in einer schriftlichen Empfehlung an das Präsidium weitergeleitet. Die Empfehlung kann lauten auf:
1. Verwarnung
2. Ausschluss aus der Gesellschaft
Wird vom Ehrenrat ein Ausschluss aus der Gesellschaft empfohlen, so hat das Präsidium eine außerordentliche Vorstandssitzung einzuberufen, um über diese Empfehlung zu entscheiden. Der Vorstand entscheidet mit qualifizierter Mehrheit (drei Viertel der anwesenden Vorstandsmitglieder).
Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Vollversammlung zulässig.
Ist bei Befassung des Ehrenrates gegen das betroffene Mitglied ein gerichtliches Strafverfahren und/oder standesbehördliches Disziplinarverfahren anhängig, so ist die Beschlussfassung des Ehrenrates bis zur rechtskräftigen Beendigung des strafgerichtlichen und/oder standesbehördlichen Disziplinarverfahrens zu unterbrechen und nach rechtskräftigem Abschluss der genannten Verfahren ohne Verzug wieder aufzunehmen.