§12 Der Vorstand, die Vertretung nach außen

Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:

1. dem Präsidenten

2. dem Generalsekretär

3. dem Schatzmeister

4. dem Bundesfachgruppenobmann

5. mindestens fünf Beiräten

Im Verhinderungsfall eines Vorstandsmitgliedes übernimmt dessen Funktion das im oben angeführten Schema nächstfolgende Vorstandsmitglied. Alle Funktionen sind ehrenamtlich. Der Präsident und alle Vorstandsmitglieder werden auf zwei Jahre gewählt. Dem Vorstand obliegen alle Regelungen, welche nicht der Hauptversammlung zukommen.

Der Bundesfachgruppenobmann hat im Vorstand lediglich dann ein Stimmrecht, wenn er auch Mitglied der ÖGMKG ist. Der Bundesfachgruppenobmann darf in Ausübung seiner Funktion das jeweils aktuelle Logo der ÖGMKG mit dem Zusatz „Bundesfachgruppe der MKG-Chirurgie“ nutzen.

Gegen den Vorstand oder einzelne Mitglieder desselben sind Misstrauensanträge statthaft. Die schriftlichen Anträge müssen von drei Mitgliedern gefertigt und mit Begründung versehen sein. Der Vorstand ist aufgrund eines derartigen ordnungsmäßigen Antrages verpflichtet, eine außerordentliche Hauptversammlung binnen zwei Wochen einzuberufen.

Bei stattgegebenem Antrag ist sofort zur Neuwahl zu schreiten. Der Präsident vertritt die Gesellschaft nach außen und führt bei Versammlungen den Vorsitz. Der Präsident zeichnet wichtige Schriftstücke, insbesondere verpflichtende Urkunden gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied. Der Schatzmeister ist für laufende Einnahmen und Ausgaben bis zu einem Einzelbetrag, der dem sechsfachen Mitgliedsbeitrag entspricht, auch alleine zeichnungsberechtigt, darüber hinaus benötigt er die Zustimmung des Präsidenten oder des Generalsekretärs.

Herrscht im Vorstand nicht Einstimmigkeit, entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Präsident. Der Vorstand ist bei Anwesenheit des Präsidenten oder Generalsekretärs und drei weiteren Mitgliedern beschlussfähig.